Heilungsbewährung

Heilungsbewährung

Nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung bestimmter Krankheiten - insbesondere Tumorerkrankungen -, die zu Rezidiven (Wiederauftreten der Krankheit) neigen, ist bei der GdB-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. In dieser Zeit, die in der Regel 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem etwa die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann, andauert, ist abzuwarten, ob sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert oder ob neue Krankheitsschübe auftreten. Diese Zeit ist häufig durch eine außerordentliche seelische und körperliche Belastung des Erkrankten gekennzeichnet. Deshalb wird während des Zeitraums der Heilungsbewährung ein höherer GdB- Wert angenommen, als üblicherweise der Fall ist.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist diese Vergünstigung nach § 48 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zu entziehen.

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