Kosten

Kosten

In der Kanzlei Kubon ist die außergerichtliche Bearbeitung von sozialrechtlichen Fällen aus dem Schwerbehindertenrecht und dem Hartz-4-Bereich  für Sie kostenfrei. Wir möchten Sie dennoch über die Kosten grundsätzlich informieren.

Gerichtskosten werden in allen drei Instanzen (Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht) im Schwerbeindertenrecht  grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist.

Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Rechtsanwalts, müssen Sie grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen. Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz).

Im Bereich des Schwerbehindertenrechtsgeht es häufig um komplexe rechtliche Fragen, die ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder gegebenenfalls eines Fachanwalts für Sozialrecht nur schwer zu klären sind. Der Gesetzgeber hat gewährleistet, dass auch mittellosen Personen (wie SGB 2 oder SGB 12 Empfängern) eine fachgerechte Rechtsberatung zusteht. Personen, die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung vor der Behörde, also außergerichtlich, durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht (z.B. Rechtsschutzversicherung) haben die Möglichkeit auf Beantragung von Beratungshilfe. Ist einem ALG II Empfänger die Aufbringung der seiner  Rechtsanwaltskosten im gerichtlichen Verfahren nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, kann er auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten.

Wann erhalte ich Beratungshilfe?

Beratungshilfe bekommen grundsätzlich Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15 nicht übersteigt. Das einzusetzende Monatseinkommen berechnet sich aus dem gesamten Bruttoeinkommen des Antragstellers. Abgezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Darlehen usw.). Bei erwerbtstätigen Antragstellern wird darüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht. Außerdem bestehen für die im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen Freibeträge, die jährlich neu definiert werden. Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden. Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Meistens reicht der Nachweis des geringen Einkommens durch Vorlage des entsprechenden zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Bescheides aus..

 
Was wird von der Beratungshilfe abgedeckt?

Beratungshilfe deckt imsozialrechtlichen Bereich die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung. Ein Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von € 10 verlangen. Mit einem Empfänger von Beratungshilfe in derselben Sache geschlossene Vereinbarungen über eine weitere Vergütung sind nichtig. Bei der Vertretung wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, beispielsweise durch eine Stellungsnahme an die Behörde. Die Beratung umfasst lediglich die Erteilung von Informationen zu der zu klärenden Rechtsfrage an den Mandaten. Die Beratungshilfe umfasst keine Kosten für die anwaltliche Vertretung vor den Sozialgerichten. Hier kommt Prozesskostenhilfe zur Anwendung.

 
Wo und wie wird Beratungshilfe beantragt?

Beratungshilfe kann zum einen beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise beantragt werden. Zudem muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Antragsteller einen Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann. Die Beratungshilfe kann auch direkt über den Rechtsanwalt beantragt werden. Dieser stellt dann den Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht.

Tipp: Besorgen Sie sich den Beratungshilfeschein selbst direkt beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Dann erhalten Sie beim Rechtsanwalt schon beim ersten Termin eine Beratung.

Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe erhalten Sie ausschließlich für das gerichtlichen Verfahren. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können. Welche Beträge hierfür maßgeblich sind, ist gesetzlich festgelegt. In einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben Sie im Fall der Beantragung entsprechende Angaben zu machen. Das Formular hierzu muss von Ihnen ausgefüllt werden und  durch Ihren Anwalt an das Gericht weitergeleitet werden.

Teilen

Share by: