Parkausweis

Für einen auf einen Parkausweis reicht nicht nur eine Schwerbehinderung, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 aus. Es muss darüber hinaus  noch eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Achtung: Der Parkausweis wird nicht auf ein bestimmtes Auto oder KfZ-Kennzeichen eingetragen, sondern ist personenbezogen und nicht übertragbar. Der Inhaber muss selbst keinen Führerschein besitzen, kann also nur Beifahrer sein.

Der blaue EU-Parkausweis berechtigt das Parken auf den sog. Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten sind. Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, bestehen folgende weitere Parkmöglichkeiten:
  • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Bitte die Ankunftszeit  auf der Parkscheibe nicht vergessen,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • in Bereich eines Zonenhalteverbots kann die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
  • auf Anwohnerparkplätzen (keine privaten Parkplätze) bis zu drei Stunden,
  • die zugelassene Zeit Parkzeit kann überschritten werden in Bereichen, in denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet wird,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, 
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände; der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

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